Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben unter dem Strich keine erheblichen Veränderungen erfahren (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.), so dass es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 120.00 festgesetzten Tagessatzhöhe sein Bewenden hat. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist.