Da der Beschuldigte die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe nicht beanstandet (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4), kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von Fr. 600.00 als in ihrer Summe angemessen erachtete Sanktion erscheint bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auch unter Annahme des von ihr angenommenen leichten Verschuldens aufgrund des hohen Masses an Rücksichtslosigkeit (siehe