2.2. Die Berufung erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet, weshalb nicht weiter auf die beantragte Busse einzugehen ist. Da der Beschuldigte die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe nicht beanstandet (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4), kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3).