Für den Fall der Abweisung seiner Berufung im Eventualstandpunkt beantragt er, dass die von der Vorinstanz auf 4 Jahre festgelegte Probezeit auf 2 Jahre herabzusetzen sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 480.00 anstatt von Fr. 600.00 auszusprechen sei. Weiter sei auf die Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2019 ausgesprochenen Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr zu verzichten (Berufungserklärung S. 2; Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4 f.).