Der Beschuldigte beantragt, ausgehend von einer Gutheissung seiner Berufung im Eventualstandpunkt, d.h. einer Verurteilung wegen einer Übertretung statt eines Vergehens, dass er mit einer Busse von Fr. 120.00 zu bestrafen sei. Für den Fall der Abweisung seiner Berufung im Eventualstandpunkt beantragt er, dass die von der Vorinstanz auf 4 Jahre festgelegte Probezeit auf 2 Jahre herabzusetzen sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 480.00 anstatt von Fr. 600.00 auszusprechen sei.