2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 4 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 600.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2019 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 160.00 gewährten bedingten Vollzugs hat sie verzichtet und stattdessen die Probezeit um 1 Jahr verlängert.