zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Er hat sich somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts («Zone 30») gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet.