Besondere Umstände, die sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, liegen nicht vor. Er ist an einem Wochentag in der Mittagszeit bei einem mittleren Verkehrsaufkommen (UA act. 29) trotz der vorgenannten Umstände bewusst massiv zu schnell gefahren, ohne Rücksicht auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Fussgänger, insbesondere von Kindern auf ihrem Schulweg. Entsprechend ist von vorsätzlicher Begehung auszugehen und damit der subjektive Tatbestand erfüllt. 1.5.3. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der -9-