Mithin liegt kein gleichartiger Fall vor, wobei offenbleiben muss, ob – wie dies der Beschuldigte behauptet hat –C. ortskundig war oder ob die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau ihr diesbezüglich möglicherweise auf den Leim gekrochen ist. Sodann ist der Vorinstanz dahingehend beizupflichten, dass – selbst beim Vorliegen eines gleichartigen Falles – kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.5.2), was denn auch der Beschuldigte selbst bestätigt (Berufungsbegründung S. 5; Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2).