Die genauen Umstände dieses nur im Dispositiv ergangenen Urteils sind dem Obergericht nicht bekannt. Immerhin ergibt sich aus der vom Gericht erstellten Kurzbegründung zum Urteilsdispositiv vom 1. März 2022 zu Handen der Staatsanwaltschaft, dass C. glaubhaft dargelegt haben soll, sich in einem Irrtum bezüglich der Höchstgeschwindigkeit befunden zu haben, da sie die Signalisation nicht bemerkt habe. Der von der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau im Verfahren gegen C. als erstellt erachtete Sachverhalt unterscheidet sich somit wesentlich vom vorliegend erstellten Sachverhalt, wonach der ortskundige Beschuldigte wusste, dass er sich in eine Tempo-30-Zone begeben hatte (vgl. hierzu oben).