Am vorliegenden Beweisergebnis vermag sodann – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 5 f.; Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2) – auch das C. betreffende Urteil ST.2022.11 der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 1. März 2022 (vgl. Beilage 1 zur Berufungsbegründung) nichts zu ändern. Die genauen Umstände dieses nur im Dispositiv ergangenen Urteils sind dem Obergericht nicht bekannt.