Daraus geht hervor, dass es lediglich um Bodenmarkierungen, nicht jedoch um Signale ging. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat A. denn auch bestätigt, dass im Nachhinein keine Signale hätten nachgerüstet werden müssen. Es seien lediglich auf entsprechende Meldungen der Bevölkerung hin die Bodenmarkierungen betreffend die Tempo-30-Zone und gewisse Vortritte ergänzt worden (GA act. 85). -8-