Daran vermag die Tatsache, dass sich neben der Färbergasse auf der einen Seite ein Landwirtschaftsfeld befindet, nichts zu ändern. Keineswegs hätte der Beschuldigte, ortskundig wie er war, einfach mit einer Geschwindigkeit fahren dürfen, für deren Zulässigkeit aufgrund der konkreten Situation keine objektiven Anhaltspunkte vorlagen (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.2).