Aufgrund dessen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte von der Schulturnhalle herkam, die Schulstrasse befuhr und sich anschliessend auf der Färbergasse nach wie vor in der Nähe der Schule sowie des Lehrerparkplatzes Ecke Schulstrasse/Färbergasse befand, kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass die Färbergasse eine Strasse sei, auf welcher mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu rechnen sei (vgl. Berufungsbegründung S. 4 f.). Daran vermag die Tatsache, dass sich neben der Färbergasse auf der einen Seite ein Landwirtschaftsfeld befindet, nichts zu ändern.