Diese Markierung war am 17. September 2021 bereits vorhanden (UA act. 25; vgl. Google Maps Street View, Färbergasse Muhen, aufgenommen im November 2014). Aufgrund dessen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte von der Schulturnhalle herkam, die Schulstrasse befuhr und sich anschliessend auf der Färbergasse nach wie vor in der Nähe der Schule sowie des Lehrerparkplatzes Ecke Schulstrasse/Färbergasse befand, kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass die Färbergasse eine Strasse sei, auf welcher mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu rechnen sei (vgl. Berufungsbegründung S. 4 f.).