Protokoll Berufungsverhandlung S. 9), hätten ihn die beengte Strassensituation der Färbergasse mit auf dem Boden beidseitig gelb markierten Flächen für Fussgänger, das direkt an die Färbergasse angrenzende Fussballfeld, welches keinen Maschendrahtzaun aufweist (vgl. UA act. 25) sowie die auf dem Boden der Färbergasse angebrachte Markierung «Kinder» (vgl. Anhang 2 Ziff. 1b Abbildung 1.23 SSV) erst recht zu vorsichtiger Fahrweise anhalten müssen. Aus der Markierung «Kinder» geht hervor, dass auf der Färbergasse mit Kindern und den daraus resultierenden Gefahren zu rechnen ist.