berücksichtigen, wonach ganz unabhängig von den örtlichen Verhältnissen mit der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit weiterzufahren ist, wenn diese nicht ausdrücklich aufgehoben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.2). Zumal der Beschuldigte ortskundig war und sich im Übrigen als erfahrener Automobilist bezeichnet (vgl. Berufungsbegründung S. 4; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9), hätten ihn die beengte Strassensituation der Färbergasse mit auf dem Boden beidseitig gelb markierten Flächen für Fussgänger, das direkt an die Färbergasse angrenzende Fussballfeld, welches keinen Maschendrahtzaun aufweist (vgl. UA act.