Auch dem weiteren Vorbringen des Beschuldigten, wonach gestützt auf Art. 2a Abs. 5 SSV eine erneute Signalisation der Tempo-30-Zone notwendig wäre, weil sich die Färbergasse und die Schulstrasse in ihrem Siedlungs- und Strassencharakter nicht annähernd gleichen würden und die Färbergasse lediglich von Feldern, nicht jedoch von Gebäuden oder Einrichtungen wie Schulen und Altersheimen umgeben und deshalb sehr übersichtlich sei (Berufungsbegründung S. 5 f.), kann nicht gefolgt werden. Dass – entgegen dem Beschuldigten – keine erneute Signalisation notwendig ist, geht einerseits aus der vorgenannten gesetzlichen Regelung hervor, wonach ein Zonensignal bis zum jeweiligen Ende-Signal gilt (Art.