Das Ende-Signal zeigt an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. An der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte mehrmals bestätigt, diese Verkehrsregel zu kennen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). Er könnte sich im Übrigen nicht darauf berufen, die vorgenannte Verkehrsregel nicht gekannt zu haben. So müssen Motorfahrzeugführer gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG unter anderem über Fahrkompetenz verfügen, welche ihrerseits voraussetzt, dass der Motorfahrzeugführer die Verkehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 3 lit.