Selbst wenn der Beschuldigte die Färbergasse noch nicht sehr oft befahren haben sollte, müsste ihm entgegengehalten werden, dass ihm aufgrund der an der Kreuzung Hauptstrasse/Schulstrasse vorhandenen Signalisation der Tempo-30-Zone und der fehlenden Aufhebung dieser Zone hätte bewusst sein müssen, dass sich die Färbergasse ebenfalls in der Tempo- 30-Zone befindet. Denn gemäss Art. 2a Abs. 3 SSV gelten die mit einem Zonensignal angezeigten Rechte und Pflichten mit Beginn der Signalisation bis zum jeweiligen Ende-Signal. Das Ende-Signal zeigt an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.