Tempo-30-Zone befunden zu haben (vgl. UA act. 17 ff.), was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wäre dies tatsächlich der Fall gewesen. Seiner Argumentation, wonach er dies in seiner Einsprache nicht erwähnt habe, weil es darin lediglich darum gegangen sei, eine Fotodokumentation zu erstellen und die Signalisation zu bemängeln (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13), kann nicht gefolgt werden, hat er in seiner Einsprache doch auch zu seiner persönlichen Situation und zu seinem Gesundheitszustand Stellung genommen.