Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist dem Beschuldigten entgegenzuhalten, dass er – entgegen seiner Behauptung (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 1) – ortskundig ist, weshalb ihm nicht geglaubt werden kann, dass er anlässlich seiner Weiterfahrt aufgrund von Schmerzen, welche für ihn im Übrigen nicht neu waren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4), vergessen haben soll, sich in der «Zone 30» zu befinden. Es erscheint nicht glaubhaft, dass seine Schmerzen von einer solchen Intensität waren, sodass er vergessen hat, sich in einer Tempo-30-Zone zu befinden.