Folglich ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass dem Beschuldigten – entgegen seiner Darstellung, wonach er die Tempo-30-Zone nie aktiv wahrgenommen habe (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 1 f.) – bewusst war, dass er sich in einer Tempo- 30-Zone befand. Sein Vorbringen, wonach er nach dem Zwischenstopp in der Turnhalle aufgrund von chronischen Schmerzen, an welchen er seit über 20 Jahren wegen eines Wachstumsschubs leide, nicht mehr an die vorherige Signalisation gedacht habe (Berufungsbegründung S. 3 ff.), ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren: