gesehen zu haben, als er auf dem Hinweg zur Turnhalle von der Hauptstrasse auf die Schulstrasse eingebogen ist (GA act. 87). Auch im Berufungsverfahren hat er bestätigt, dass die Tempo-30-Zone, wie auch deren Aufhebung in entgegengesetzter Fahrtrichtung, zu Beginn der Schulstrasse signalisiert gewesen sei (Berufungsbegründung S. 5; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Folglich ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass dem Beschuldigten – entgegen seiner Darstellung, wonach er die Tempo-30-Zone nie aktiv wahrgenommen habe (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 1 f.) – bewusst war, dass er sich in einer Tempo- 30-Zone befand.