1.5.2. Für das Obergericht ist erstellt, dass der Beschuldigte keinem Sachverhaltsirrtum unterlegen ist, da er nicht in Unkenntnis der auf der Färbergasse geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gehandelt hat. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er eingestanden, das auf der Schulstrasse befindliche Signal der Tempo-30- Zone (vgl. Anhang 2 Ziff. 2b Abbildung 2.59.1 SSV) gesehen zu haben, als er auf dem Hinweg zur Turnhalle von der Hauptstrasse auf die Schulstrasse eingebogen ist (GA act. 87).