1.5. 1.5.1. Indem der Beschuldigte am 17. September 2021 die auf der Färbergasse erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um toleranzbereinigte 28 km/h überschritten hat – was unbestritten geblieben ist (vgl. Berufungsbegründung S. 3 ff.) – hat er den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert von 25 km/h überschritten und dadurch den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit («Zone 30») innerorts erfüllt. -5-