schwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3 = Pra 2006 Nr. 150). Das Bundesgericht hat es wiederholt abgelehnt, den Schwellenwert für Tempo-30-Zonen tiefer anzusetzen als den für den Innerortsbereich festgesetzten Wert von 25 km/h (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Zwar darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden.