Aufgrund dessen habe er die von ihm angenommene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h lediglich um 8 km/h überschritten und sich der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG strafbar gemacht (Berufungsbegründung S. 3 ff.). -4-