Der Beschuldigte macht jedoch geltend, er sei davon ausgegangen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Färbergasse 50 km/h betragen habe. Dies, weil sich auf seiner Fahrt von der Ausfahrt der Turnhalle Breite bis zur Färbergasse keine Signalisation der Tempo-30- Zone befunden habe. Er sei einem nicht vermeidbaren Sachverhaltsirrtum unterlegen, weshalb die Tat gestützt auf Art. 13 StGB nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt habe, beurteilt werden müsse. Aufgrund dessen habe er die von ihm angenommene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h lediglich um 8 km/h überschritten und sich der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.