1.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 17. September 2021 um 12.16 Uhr auf der Färbergasse in Muhen mit seinem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um toleranzbereinigte 28 km/h überschritten hat (vgl. Berufungsbegründung S. 3 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 10).