1.2. Der Strafbefehl, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG strafbar gemacht zu haben, indem er am 17. September 2021 um 12.16 Uhr mit dem Personenwagen der Marke […] mit dem Kennzeichen […] die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um toleranzbereinigte 28 km/h überschritten habe, als er auf der Färbergasse in Muhen in Richtung Köllikerstrasse gefahren sei.