2.4. Die Berufungsverhandlung fand am 10. Januar 2023 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts («Zone 30») gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei er wegen Übertretung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 8 km/h schuldigzusprechen (Berufungserklärung S. 2).