2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 30. August 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er wegen Übertretung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 8 km/h zu verurteilen und dafür mit einer Busse von Fr. 120.00 zu bestrafen. Auf die Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 30. September 2019 ausgesprochenen Probezeit sei zu verzichten. 2.2. Am 14. Oktober 2022 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung seine Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 18. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Berufung.