Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 160.00.