Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.180 (ST.2022.61; StA.2021.8150) Urteil vom 10. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1974, von Birrhard, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2021 der groben Verletzung der Verkehrsre- geln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 160.00. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 9. Mai 2022 gemäss Strafbefehl schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 4 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 600.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2019 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 160.00 gewährten bedingten Vollzugs wurde verzichtet und stattdessen die Probezeit um 1 Jahr verlängert. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 30. August 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er wegen Übertretung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 8 km/h zu verurteilen und dafür mit einer Busse von Fr. 120.00 zu bestrafen. Auf die Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 30. September 2019 ausgesprochenen Probezeit sei zu verzichten. 2.2. Am 14. Oktober 2022 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung seine Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 18. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Berufung. 2.4. Die Berufungsverhandlung fand am 10. Januar 2023 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrs- regeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts («Zone 30») gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei er wegen Übertretung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 8 km/h schuldigzusprechen (Berufungserklärung S. 2). 1.2. Der Strafbefehl, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG strafbar gemacht zu haben, indem er am 17. September 2021 um 12.16 Uhr mit dem Personenwagen der Marke […] mit dem Kennzeichen […] die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um toleranzbereinigte 28 km/h überschritten habe, als er auf der Färbergasse in Muhen in Richtung Köllikerstrasse gefahren sei. Durch diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung habe er für sich und andere Verkehrsteilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefahr gebildet. 1.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 17. September 2021 um 12.16 Uhr auf der Färbergasse in Muhen mit seinem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um toleranzbereinigte 28 km/h überschritten hat (vgl. Berufungsbegründung S. 3 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Der Beschuldigte macht jedoch geltend, er sei davon ausgegangen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Färbergasse 50 km/h betragen habe. Dies, weil sich auf seiner Fahrt von der Ausfahrt der Turnhalle Breite bis zur Färbergasse keine Signalisation der Tempo-30- Zone befunden habe. Er sei einem nicht vermeidbaren Sachverhaltsirrtum unterlegen, weshalb die Tat gestützt auf Art. 13 StGB nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt habe, beurteilt werden müsse. Aufgrund dessen habe er die von ihm angenommene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h lediglich um 8 km/h überschritten und sich der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG strafbar gemacht (Berufungsbegründung S. 3 ff.). -4- 1.4. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind u.a. Signale zu befolgen. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände u.a. erfüllt, wenn die zulässige Höchstge- schwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3 = Pra 2006 Nr. 150). Das Bundesgericht hat es wiederholt abgelehnt, den Schwellenwert für Tempo-30-Zonen tiefer anzusetzen als den für den Innerortsbereich festgesetzten Wert von 25 km/h (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Zwar darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen. Je schwerer die Verkehrsregel- verletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2). Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den dieser sich vorgestellt hat, wenn er in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt. 1.5. 1.5.1. Indem der Beschuldigte am 17. September 2021 die auf der Färbergasse erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um toleranzbereinigte 28 km/h überschritten hat – was unbestritten geblieben ist (vgl. Berufungsbegründung S. 3 ff.) – hat er den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert von 25 km/h überschritten und dadurch den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit («Zone 30») innerorts erfüllt. -5- 1.5.2. Für das Obergericht ist erstellt, dass der Beschuldigte keinem Sachverhaltsirrtum unterlegen ist, da er nicht in Unkenntnis der auf der Färbergasse geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gehandelt hat. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er eingestanden, das auf der Schulstrasse befindliche Signal der Tempo-30- Zone (vgl. Anhang 2 Ziff. 2b Abbildung 2.59.1 SSV) gesehen zu haben, als er auf dem Hinweg zur Turnhalle von der Hauptstrasse auf die Schulstrasse eingebogen ist (GA act. 87). Auch im Berufungsverfahren hat er bestätigt, dass die Tempo-30-Zone, wie auch deren Aufhebung in entgegengesetzter Fahrtrichtung, zu Beginn der Schulstrasse signalisiert gewesen sei (Berufungsbegründung S. 5; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Folglich ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass dem Beschuldigten – entgegen seiner Darstellung, wonach er die Tempo-30-Zone nie aktiv wahrgenommen habe (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 1 f.) – bewusst war, dass er sich in einer Tempo- 30-Zone befand. Sein Vorbringen, wonach er nach dem Zwischenstopp in der Turnhalle aufgrund von chronischen Schmerzen, an welchen er seit über 20 Jahren wegen eines Wachstumsschubs leide, nicht mehr an die vorherige Signalisation gedacht habe (Berufungsbegründung S. 3 ff.), ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren: Der Beschuldigte gibt an, dass er […] wöchentlich zur Turnhalle in Muhen fahre (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Dabei befahre er nicht immer denselben Weg (GA act. 87). Er habe die Färbergasse bereits mehrmals befahren und diesen Weg gekannt (GA act. 89; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist dem Beschuldigten entgegenzuhalten, dass er – entgegen seiner Behauptung (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 1) – ortskundig ist, weshalb ihm nicht geglaubt werden kann, dass er anlässlich seiner Weiterfahrt aufgrund von Schmerzen, welche für ihn im Übrigen nicht neu waren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4), vergessen haben soll, sich in der «Zone 30» zu befinden. Es erscheint nicht glaubhaft, dass seine Schmerzen von einer solchen Intensität waren, sodass er vergessen hat, sich in einer Tempo-30-Zone zu befinden. So habe er nach dem kurzen Zwischenstopp in der Turnhalle, welcher ungefähr 20 Minuten gedauert habe, auf seinem Nachhauseweg sogar einen Umweg über Kölliken in Kauf genommen, um dort ein Couvert beim Schulsekretariat einzuwerfen. Dieser Umweg sei mit seinen Schmerzen vereinbar gewesen. Wären seine Schmerzen anlässlich seiner Weiterfahrt tatsächlich über seine chronischen Schmerzen, an welchen er täglich leidet, hinausgegangen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er sich direkt nach Hause begeben hätte, um seine Schmerzmittel, welche er nicht auf sich trug, einnehmen zu können (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.) oder sich anders organisiert hätte. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass der Beschuldigte in seiner mehrseitigen Einsprache vom 15. Dezember 2021 mit keinem Wort erwähnt hat, aufgrund seiner Schmerzen vergessen zu haben, sich in einer -6- Tempo-30-Zone befunden zu haben (vgl. UA act. 17 ff.), was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wäre dies tatsächlich der Fall gewesen. Seiner Argumentation, wonach er dies in seiner Einsprache nicht erwähnt habe, weil es darin lediglich darum gegangen sei, eine Fotodokumentation zu erstellen und die Signalisation zu bemängeln (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 13), kann nicht gefolgt werden, hat er in seiner Einsprache doch auch zu seiner persönlichen Situation und zu seinem Gesundheitszustand Stellung genommen. Selbst wenn der Beschuldigte die Färbergasse noch nicht sehr oft befahren haben sollte, müsste ihm entgegengehalten werden, dass ihm aufgrund der an der Kreuzung Hauptstrasse/Schulstrasse vorhandenen Signalisation der Tempo-30-Zone und der fehlenden Aufhebung dieser Zone hätte bewusst sein müssen, dass sich die Färbergasse ebenfalls in der Tempo- 30-Zone befindet. Denn gemäss Art. 2a Abs. 3 SSV gelten die mit einem Zonensignal angezeigten Rechte und Pflichten mit Beginn der Signalisation bis zum jeweiligen Ende-Signal. Das Ende-Signal zeigt an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. An der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte mehrmals bestätigt, diese Verkehrsregel zu kennen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). Er könnte sich im Übrigen nicht darauf berufen, die vorgenannte Verkehrsregel nicht gekannt zu haben. So müssen Motorfahrzeugführer gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG unter anderem über Fahrkompetenz verfügen, welche ihrerseits voraussetzt, dass der Motorfahrzeugführer die Verkehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG). Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung eingestanden, bereits vor der vorliegend zu beurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung vom 17. September 2021 von der Färbergasse herkommend auf die Köllikerstrasse abgebogen zu sein, nachdem er bei der Turnhalle gewesen sei, und dabei gesehen zu haben, dass an dieser Stelle das Signal «Tempo-30-Zone aufgehoben» vorhanden gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Aufgrund dessen ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass sich die Färbergasse in der Tempo-30-Zone befand und deshalb lediglich mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h befahren werden durfte. Auch dem weiteren Vorbringen des Beschuldigten, wonach gestützt auf Art. 2a Abs. 5 SSV eine erneute Signalisation der Tempo-30-Zone notwendig wäre, weil sich die Färbergasse und die Schulstrasse in ihrem Siedlungs- und Strassencharakter nicht annähernd gleichen würden und die Färbergasse lediglich von Feldern, nicht jedoch von Gebäuden oder Einrichtungen wie Schulen und Altersheimen umgeben und deshalb sehr übersichtlich sei (Berufungsbegründung S. 5 f.), kann nicht gefolgt werden. Dass – entgegen dem Beschuldigten – keine erneute Signalisation notwendig ist, geht einerseits aus der vorgenannten gesetzlichen Regelung hervor, wonach ein Zonensignal bis zum jeweiligen Ende-Signal gilt (Art. 2a Abs. 3 SSV). Weiter ist auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu -7- berücksichtigen, wonach ganz unabhängig von den örtlichen Verhältnissen mit der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit weiterzufahren ist, wenn diese nicht ausdrücklich aufgehoben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.2). Zumal der Beschuldigte ortskundig war und sich im Übrigen als erfahrener Automobilist bezeichnet (vgl. Berufungsbegründung S. 4; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9), hätten ihn die beengte Strassensituation der Färbergasse mit auf dem Boden beidseitig gelb markierten Flächen für Fussgänger, das direkt an die Färbergasse angrenzende Fussballfeld, welches keinen Maschendraht- zaun aufweist (vgl. UA act. 25) sowie die auf dem Boden der Färbergasse angebrachte Markierung «Kinder» (vgl. Anhang 2 Ziff. 1b Abbildung 1.23 SSV) erst recht zu vorsichtiger Fahrweise anhalten müssen. Aus der Markierung «Kinder» geht hervor, dass auf der Färbergasse mit Kindern und den daraus resultierenden Gefahren zu rechnen ist. Diese Markierung war am 17. September 2021 bereits vorhanden (UA act. 25; vgl. Google Maps Street View, Färbergasse Muhen, aufgenommen im November 2014). Aufgrund dessen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte von der Schulturnhalle herkam, die Schulstrasse befuhr und sich anschliessend auf der Färbergasse nach wie vor in der Nähe der Schule sowie des Lehrerparkplatzes Ecke Schulstrasse/Färbergasse befand, kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass die Färbergasse eine Strasse sei, auf welcher mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu rechnen sei (vgl. Berufungsbegründung S. 4 f.). Daran vermag die Tatsache, dass sich neben der Färbergasse auf der einen Seite ein Landwirtschaftsfeld befindet, nichts zu ändern. Keineswegs hätte der Beschuldigte, ortskundig wie er war, einfach mit einer Geschwindigkeit fahren dürfen, für deren Zulässigkeit aufgrund der konkreten Situation keine objektiven Anhaltspunkte vorlagen (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.2). Es bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Leiter Bau und Planung der Gemeinde Muhen, A. – entgegen der Behauptung des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 5) – nicht bestätigt hat, dass die Tempo-30-Zone mangelhaft beschildert worden sei. So wird im von A. an die Regionalpolizei Zofingen versendeten E-Mail vom 8. Oktober 2021 lediglich festgehalten, dass sich in den vergangenen vier Monaten Automobilisten gemeldet und die Markierungen der Tempo-30-Zone als spärlich bezeichnet hätten (vgl. UA act. 20 f.). Daraus geht hervor, dass es lediglich um Bodenmarkierungen, nicht jedoch um Signale ging. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat A. denn auch bestätigt, dass im Nachhinein keine Signale hätten nachgerüstet werden müssen. Es seien lediglich auf entsprechende Meldungen der Bevölkerung hin die Bodenmarkierungen betreffend die Tempo-30-Zone und gewisse Vortritte ergänzt worden (GA act. 85). -8- Am vorliegenden Beweisergebnis vermag sodann – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 5 f.; Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2) – auch das C. betreffende Urteil ST.2022.11 der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 1. März 2022 (vgl. Beilage 1 zur Berufungsbegründung) nichts zu ändern. Die genauen Umstände dieses nur im Dispositiv ergangenen Urteils sind dem Obergericht nicht bekannt. Immerhin ergibt sich aus der vom Gericht erstellten Kurzbegründung zum Urteilsdispositiv vom 1. März 2022 zu Handen der Staatsanwaltschaft, dass C. glaubhaft dargelegt haben soll, sich in einem Irrtum bezüglich der Höchstgeschwindigkeit befunden zu haben, da sie die Signalisation nicht bemerkt habe. Der von der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau im Verfahren gegen C. als erstellt erachtete Sachverhalt unterscheidet sich somit wesentlich vom vorliegend erstellten Sachverhalt, wonach der ortskundige Beschuldigte wusste, dass er sich in eine Tempo-30-Zone begeben hatte (vgl. hierzu oben). Mithin liegt kein gleichartiger Fall vor, wobei offenbleiben muss, ob – wie dies der Beschuldigte behauptet hat –C. ortskundig war oder ob die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau ihr diesbezüglich möglicherweise auf den Leim gekrochen ist. Sodann ist der Vorinstanz dahingehend beizupflichten, dass – selbst beim Vorliegen eines gleichartigen Falles – kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.5.2), was denn auch der Beschuldigte selbst bestätigt (Berufungsbegründung S. 5; Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2). Der Beschuldigte vermag aus dem Urteil in Sachen C. somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zusammenfassend liegt es aufgrund der vorliegenden örtlichen Umstände, der Erfahrenheit des Beschuldigten als Motorfahrzeugführer sowie seiner Ortskenntnis ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass er nicht gewusst hat, sich nach dem kurzen Zwischenstopp bei der Turnhalle auch noch auf der Färbergasse immer noch in der Tempo-30-Zone befunden zu haben. Mit der von ihm willentlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h hat er die übrigen Verkehrsteilnehmer abstrakt gefährdet und dadurch rücksichtslos gehandelt. Besondere Umstände, die sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, liegen nicht vor. Er ist an einem Wochentag in der Mittagszeit bei einem mittleren Verkehrsaufkommen (UA act. 29) trotz der vorgenannten Umstände bewusst massiv zu schnell gefahren, ohne Rücksicht auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Fussgänger, insbesondere von Kindern auf ihrem Schulweg. Entsprechend ist von vorsätzlicher Begehung auszugehen und damit der subjektive Tatbestand erfüllt. 1.5.3. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der -9- zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Er hat sich somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts («Zone 30») gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 4 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 600.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2019 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 160.00 gewährten bedingten Vollzugs hat sie verzichtet und stattdessen die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Der Beschuldigte beantragt, ausgehend von einer Gutheissung seiner Berufung im Eventualstandpunkt, d.h. einer Verurteilung wegen einer Übertretung statt eines Vergehens, dass er mit einer Busse von Fr. 120.00 zu bestrafen sei. Für den Fall der Abweisung seiner Berufung im Eventualstandpunkt beantragt er, dass die von der Vorinstanz auf 4 Jahre festgelegte Probezeit auf 2 Jahre herabzusetzen sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 480.00 anstatt von Fr. 600.00 auszusprechen sei. Weiter sei auf die Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2019 ausgesprochenen Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr zu verzichten (Berufungserklärung S. 2; Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4 f.). 2.2. Die Berufung erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet, weshalb nicht weiter auf die beantragte Busse einzugehen ist. Da der Beschuldigte die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe nicht beanstandet (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4), kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie die Verbindungs- busse von Fr. 600.00 als in ihrer Summe angemessen erachtete Sanktion erscheint bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auch unter Annahme des von ihr angenommenen leichten Verschuldens aufgrund des hohen Masses an Rücksichtslosigkeit (siehe dazu oben) als sehr mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Andererseits ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, da nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, so dass das Obergericht – mit Ausnahme der - 10 - Tagessatzhöhe (BGE 144 IV 198 E. 5.4) – an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben unter dem Strich keine erheblichen Veränderungen erfahren (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.), so dass es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 120.00 festgesetzten Tagessatzhöhe sein Bewenden hat. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist die Verbindungsbusse nicht auf Fr. 480.00 herabzusetzen (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5), sondern auf Fr. 600.00 zu belassen. Die Obergrenze der Verbindungsbusse ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auf einen Fünftel der Gesamt- bzw. Kombinationsstrafe und nicht bloss der Hauptstrafe alleine festzusetzen, d.h. die bedingte Geldstrafe muss vorliegend mindestens 4/5 bzw. 80 % betragen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_83/2010 vom 8. Juli 2010 E. 6.1; 6B_1019/2009 vom 11. März 2010 E. 3.4; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. Basel 2019, N. 432 und Fussnote 564, N. 455 und Fussnote 588). Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 2'400.00 und somit 80 % der aus der Geldstrafe und Verbindungsbusse gebildeten Kombinationsstrafe von Fr. 3'000.00, womit die Obergrenze der Verbindungsbusse eingehalten ist. Der im Tatzeitpunkt im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes vorbestrafte Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende grobe Verkehrsregel- verletzung noch während laufender Probezeit begangen. Entgegen seinem Dafürhalten (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4), ist seine Vorstrafe, welche im Strafregister eingetragen ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug), sehr wohl zu berücksichtigen. Auch im Berufungs- verfahren hat der Beschuldigte sich noch auf den Standpunkt gestellt, sich irrtümlicherweise bereits in der 50er-Zone gewähnt zu haben, was als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (siehe dazu oben). Von einer nachhaltigen Einsicht und aufrichtigen Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ist unter diesen Umständen nicht viel auszumachen. Mithin bestehen bei einer Gesamtwürdigung erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung, denen mit der Vorinstanz – nebst der Ausfällung einer Verbindungsbusse – mit einer erhöhten Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen ist. Eine Reduzierung der Probezeit auf 2 Jahre, wie vom Beschuldigten beantragt (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4 f.), fällt aufgrund der erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung ausser Betracht. - 11 - Auch der beantragte Verzicht auf die Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2019 ausgesprochenen Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr ist nicht angebracht. Grundsätzlich erfordert das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufsstrafe) eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Nachdem die mit vorliegendem Urteil ergehende Geldstrafe aufgrund des Verschlechterungsverbots bedingt auszusprechen ist und sodann auch der Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2019 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 160.00 gewährten bedingten Vollzugs ausser Betracht fällt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Verzicht auf die Verlängerung der Probezeit eine genügende Warnwirkung bestehen würde, um ihn von weiterer Straffälligkeit abzuhalten. Es bestehen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten, da er trotz Vorstrafe ein grosses Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Strassenverkehrsgesetzgebung offenbart und insbesondere noch während laufender Probezeit erneut delinquiert hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch im Strafpunkt als unbegründet. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat er die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich zu tragen. 3.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 3.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). - 12 - Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da der Beschuldigte verurteilt wird, erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor als korrekt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'868.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3.4. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 2'400.00, Probezeit 4 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 600.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2019 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 160.00 bedingt ausgesprochene Strafe wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. - 13 - 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'868.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 14 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset