7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B., Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'026.40 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).