Im Übrigen wird die Zivilklage des Privatklägers C. auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'500.00 (inkl. Gutachterkosten von Fr. 2'508.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 15 - 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Lukas Müller, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 239.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.