5. 5.1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. eine Genugtuung im Umfang von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. August 2019 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B. dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist für Schaden, der in direktem Zusammenhang mit der von ihm begangenen Straftat (Schändung) steht und der nicht durch die Krankenkasse oder sonstige Privat- oder Sozialversicherungen übernommen wird. 5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C. Schadenersatz in Höhe von Fr. 565.80 zu bezahlen.