3. 3.1. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. 3.2. Der Vollzug der ambulanten Massnahme erfolgt vollzugsbegleitend. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 67 Abs. 4 StGB wird dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt.