1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der Schändung gemäss Art. 191 StGB - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 191 StGB und Art. 144 Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 40 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 6. Mai 2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. - 14 - 2.2.[in Rechtskraft erwachsen] Die Untersuchungshaft von 57 Tagen (26. August 2019 bis 21. Oktober 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.