426 Abs. 4 StPO). Daher sind die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann ist die Entschädigung an die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, und nicht an die Privatklägerin selber, auszurichten. Mithin hat die Privatklägerin selber keinen Anspruch gegenüber dem Beschuldigten, weshalb auch auf eine entsprechende Verpflichtung zu verzichten ist. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: