Die Vorinstanz hat einerseits den Beschuldigten verpflichtet, diesen Betrag der Privatklägerin B. zu bezahlen (Ziff. 5.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Andererseits wurde die Gerichtskasse angewiesen, denselben Betrag der unentgeltlichen Rechtsbeiständin auszurichten (Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verkennt, dass wenn der Privatklägerin – wie vorliegend – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, diese aus der Staatskasse zu bezahlen ist, wobei die beschuldigte Person diese Kosten nur trägt, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).