Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten für die freigewählte Verteidigung selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Dem bisherigen amtlichen Verteidiger ist für das Berufungsverfahren bis zu seiner Entlassung aus dem Amt gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 239.05 auszurichten (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).