Der Beschuldigte ist wegen Schändung und Sachbeschädigung – als Zusatzstrafe – zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen und die ambulante Massnahme ist vollzugsbegleitend anzuordnen. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung dessen, dass dem Obergericht hinsichtlich der Strafzumessung ein grosses Ermessen zukommt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten – der die Abweisung der Berufung beantragt hat – die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'500.00 (inkl. Gutachterkosten von Fr. 2'508.00) (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).