Die Berufung der Staatsanwaltschaft, welche eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 5 Jahre und einen Verzicht auf den Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme verlangt hat, ist überwiegend gutzuheissen. Der Beschuldigte ist wegen Schändung und Sachbeschädigung – als Zusatzstrafe – zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen und die ambulante Massnahme ist vollzugsbegleitend anzuordnen.