Hinzu kommt, dass der bisherige stationäre Massnahmenvollzug gemäss Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern im Rahmen von Art. 60 StGB und somit einer Suchtbehandlung erfolgte (act. 452 f.). Eine deliktsbezogene Therapie – namentlich betreffend Gewalt- und Sexualdelikte – blieb bisher aus, weshalb auch nicht von einer fehlenden Gefährlichkeit des Beschuldigten ausgegangen werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet und die ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB ist vollzugsbegleitend anzuordnen.