Dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von D. ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die ambulante Behandlung auch während oder sogar nach einer Haft- bzw. Freiheitsstrafe zweckmässig und erfolgversprechend durchführbar ist (act. 207 und 212). D. hat dies anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 21). Von einer erheblichen negativen Beeinträchtigung der Behandlungschancen kann daher – entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 11.2) – keine Rede sein. Hinzu kommt, dass der bisherige stationäre Massnahmenvollzug gemäss Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern im Rahmen von Art.