Diese Voraussetzungen für einen Aufschub der Freiheitsstrafe i.S.v. Art. 63 Abs. 2 StGB sind vorliegend nicht erfüllt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine ambulante Massnahme grundsätzlich gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchzuführen. Der Aufschub ist die Ausnahme. Er ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweisen).