Umstritten ist jedoch, ob die Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben ist, wie dies die Vorinstanz getan hat. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, die - 11 - ambulante Massnahme sei vollzugsbegleitend durchzuführen. Der Beschuldigte hat die Abweisung der Berufung und somit den Aufschub beantragt. 3.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen.