Vielmehr ergänzen sich die Massnahmen zur Suchtbehandlung einerseits und zur Behandlung von psychischen Störungen andererseits (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 1.2). Treffen diese Massnahmen zusammen, werden gleichartige Massnahmen wie eine einzige vollzogen (Urteil des Bundesgerichts 6B_631/2014 vom 23. September 2014 E. 2.2). Vorliegend kommt hinzu, dass die Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB auf maximal vier Jahre beschränkt ist und somit unter Berücksichtigung des vorzeitigen Massnahmenantritts vom 28. Mai 2018 spätestens Ende Mai 2022 ausläuft.